Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Absturzsicherung/Sichtschutzwand mit der Vorinstanz als erheblich genug einzustufen, damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht wurde von der Vorinstanz deshalb zu Recht bejaht.