59 [Beilagen 4 und 8 f.], 89 [Sammelbeilagen 1 und 2]). Der Schluss der Vorinstanz, dass die Baute nicht unwesentliche Auswirkungen auf das äussere Erscheinungsbild habe und Folgen generiere für das Umgelände, das Ortsbild und im nachbarschaftlichen Verhältnis (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8), erscheint richtig. Zum nachbarschaftlichen Verhältnis gehören u.a. auch die Auswirkungen der Baute auf die Terrasse (der Nachbarn), welche von der Absturzsicherung/Sichtschutzwand eingefasst bzw. "ummantelt" wird (siehe dazu z.B. Fotos, in: Vorakten, act. 2, 20 [Beilage 2]).