wähnten Stahlpfosten befestigt ist. Von der Terrasse der Beschwerdegegner aus gesehen ragt die Baute gut 1 m in deren gesamten Blickbereich, wobei über deren tatsächliche Höhe bzw. von wo sie zu messen ist, noch nichts ausgesagt ist (angefochtener Entscheid, S. 8; siehe u.a. auch Vorakten, act. 2 f., 20 [namentlich Beilagen 2 und 12], 59 [Beilagen 4, 8 f.]). Die erstellte Absturzsicherung/Sichtschutzwand ist fraglos eine Baute gemäss Art. 22 RPG bzw. § 59 BauG, d.h. eine künstlich hergestellte und auf - 13 -