3.3. Gestützt auf die Akten lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass die Beschwerdeführerin auf der gesamten Länge (von ca. 18 m) rund um die Terrasse der Beschwerdegegner (welche sich auf dem Dach des Wohnhauses der Beschwerdeführerin befindet), von unten her im Jahre 2014 zunächst an der Aussenwand grüne Stahlpfosten montierte und die Terrasse hernach im Jahre 2020 über diese Pfosten mit einer durchgehenden grünen, rund 80 cm hohen, blickdichten Stahl-/Blechverkleidung einfasste; über dieser Einfassung wurde – nach einem lichten Zwischenraum von ca. 20 cm – ein wiederum grüner Handlauf angebracht, welcher an den er-