So sind gemäss § 49 Abs. 2 lit. a BauV – auf welche Bestimmung der Gemeinderat abstellte – z.B. in den Bauzonen (unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen) – Einfriedungen bis zu 1.20 m baubewilligungsfrei.