Eine Einwilligung der Beschwerdegegner liege ebenfalls nicht vor, womit eine vertragliche Vereinbarung (im Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978) verletzt werde; auch daraus sei ersichtlich, dass die Stahlblechwand einer Baubewilligung bedurft hätte. Die grüne Stahlblechwand führe zu Schaden und unerhörten Einbussen an Lebens- und Wohnqualität auf der Terrasse der Beschwerdegegner (optische/ästhetische Verschandelung, Einschränkung der Aussicht, Einschränkung von Sonnenlicht, Schattenwurf, Beschädigung der Aussenhaut der Terrasse). Auch passe die grüne Stahlblechwand in dieser Höhe nicht ins Ortsbild des Quartiers (vgl. zum Ganzen: Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 12 ff.;