80 cm hohen Sichtschutztafeln überhaupt nicht sichtbar, hätten sie für eine Bepflanzung gemäss Dienstbarkeitsvertrag gesorgt. Aufgrund des widerrechtlichen Entfernens der Bepflanzung sei es rechtmissbräuchlich, heute eine Veränderung im "nachbarschaftlichen Verhältnis" geltend zu machen. Hinzu komme, dass die Gemeinderäte allesamt in der unmittelbaren Nähe wohnten und das Ortsbild kennen würden. Dass die Vorinstanz von den Erkenntnissen der ortskundigen Erstinstanz abweiche, ohne einen Augenschein vorgenommen zu haben, sei nicht zulässig. Die Absturzsicherung habe keinerlei Auswirkungen auf das äussere Erscheinungsbild (und erhebliche schon gar nicht).