3.1.2. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass es sich bei der Absturzsicherung/Sichtschutzwand um eine baubewilligungspflichtige Vorkehr handle. Aufgrund der abgewinkelten Konstruktion (drei 90°-Winkel) könne nicht von einer 18 m langen "Fläche" die Rede sein. Aus südwestlicher Sicht sei die Absturzsicherung nicht erkennbar, geschweige denn falle sie sofort ins Auge. Für die Beschwerdegegner wäre die Absturzsicherung mit unter - 11 -