Entsprechend habe die Baute nicht unwesentliche Auswirkungen auf dessen äusseres Erscheinungsbild und generiere Folgen für das Umgelände, das Ortsbild und im nachbarschaftlichen Verhältnis. Vor diesem Hintergrund bestünden beachtenswerte öffentliche und private Interessen an der Einhaltung der gesetzlichen Nutzungs- und Bauvorschriften, weshalb sich eine Überprüfung des Bauprojekts im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens durchaus rechtfertigte. Die Baubewilligungspflicht sei deshalb zu bejahen (angefochtener Entscheid, S. 8; vgl. auch Beschwerdeantwort BVU, S. 2).