3. 3.1. 3.1.1. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die von der Beschwerdeführerin erstellte Absturzsicherung/Sichtschutzwand baubewilligungspflichtig ist. Die Vorinstanz erörterte, es handle sich klarerweise um eine Baute, welche künstlich hergestellt, auf Dauer angelegt und durch ihre feste Installation am bestehenden Wohnhaus nicht nur mit diesem verbunden werde, sondern auch in Beziehung zum Erdboden stehe. Aufgrund der massiven Bauweise und Ausdehnung, der Farbe und prominenten Anordnung rund um die Terrasse sei sie geeignet, den umgebenden Raum zu beeinflussen.