oben Erw. II/2.2). Daran ändert auch nichts, dass der Gemeinderat bei der (erneuten) materiellen Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist oder nicht, letztlich zum selben Ergebnis gelangte wie im Entscheid vom 30. Juni 2014. Dass die Vorinstanz auf die gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 14. September 2020 erhobene Beschwerde der Beschwerdegegner eingetreten ist und die Frage, ob die Absturzsicherung/Sichtschutzwand baubewilligungspflichtig ist, materiell beurteilt hat, war somit richtig.