Die Vorinstanz gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass der Gemeinderat mit der (erneuten) Prüfung der Baubewilligungspflicht und seinem (Wie- dererwägungs-)Entscheid den Rechtsweg für die Beschwerdeführer bewusst und gewollt geöffnet hat. Letzteres war im Übrigen zulässig, da es grundsätzlich im Ermessen der erstinstanzlich zuständigen Behörde liegt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und eine materielle (Neu-)Beurteilung vorzunehmen (vgl. § 39 Abs. 1 VRPG; angefochtener Entscheid, S. 6; oben Erw.