Sofern die Baubewilligungspflicht wider Erwarten von einer nächsten Instanz bejaht würde, müsste ein Baugesuch eingereicht werden. Die Bewilligungsfähigkeit wäre dann zu prüfen und der Gesuchsteller erhielte auf diesem Weg die Möglichkeit zu einer Einwendung." (Vorakten, act. 4). - 10 -