Gemäss Dispositiv lehnte der Gemeinderat nicht nur die Begehren gemäss Ziffer 2.1 und 2.2, sondern ausdrücklich auch das "Begehren gemäss Ziffer 1" (d.h. die beantragte Unterstellung unter die Baubewilligungspflicht) ab (vgl. Vorakten, act. 1, 4). Abgesehen davon hielt der Gemeinderat in den Erwägungen explizit fest: "Damit dem Gesuchsteller seine rechtlichen Möglichkeiten nicht verwehrt bleiben, gegen die baupolizeiliche Beurteilung des Gemeinderates vorzugehen, wird diesem Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Sofern die Baubewilligungspflicht wider Erwarten von einer nächsten Instanz bejaht würde, müsste ein Baugesuch eingereicht werden.