Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, mit dem Entscheid seien gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid vom 30. Juni 2014 lediglich die superprovisorischen und vorsorglichen Begehren (Ziffer 2.1 und 2.2) abgewiesen worden, nachdem festgestellt worden sei, dass sich die Verhältnisse in der Ausgestaltung der Absturzsicherung nicht verändert hätten, trifft dies nicht zu. Gemäss Dispositiv lehnte der Gemeinderat nicht nur die Begehren gemäss Ziffer 2.1 und 2.2, sondern ausdrücklich auch das "Begehren gemäss Ziffer 1" (d.h. die beantragte Unterstellung unter die Baubewilligungspflicht) ab (vgl. Vorakten, act. 1, 4).