Wäre er auf das Gesuch der Beschwerdegegner nicht eingetreten, so hätte der Entscheid nicht in einer Abweisung gemündet, sondern mit einem Nichteintreten. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, mit dem Entscheid seien gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid vom 30. Juni 2014 lediglich die superprovisorischen und vorsorglichen Begehren (Ziffer 2.1 und 2.2) abgewiesen worden, nachdem festgestellt worden sei, dass sich die Verhältnisse in der Ausgestaltung der Absturzsicherung nicht verändert hätten, trifft dies nicht zu.