teilte der Gemeinderat sodann (unter Bezugnahme auf die festgestellten Masse, die Messweise sowie § 49 Abs. 2 lit. a BauV und Anhang 1, Ziffer 1.1 zur BauV) eingehend die Frage, ob das Vorhaben der Baubewilligungspflicht untersteht oder nicht. Er gelangte dabei zum Ergebnis, dass das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig sei. Auf das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch trat er mit anderen Worten ein und wies das Gesuch (nach materieller Beurteilung) ab (Vorakten, act. 2, 4). Wäre er auf das Gesuch der Beschwerdegegner nicht eingetreten, so hätte der Entscheid nicht in einer Abweisung gemündet, sondern mit einem Nichteintreten.