war, ändert daran nichts. Auf den Protokollauszug vom 30. Juni 2014 hin erfolgte seitens des anwaltlich vertretenen Rechtsvorgängers der Beschwerdegegner im Jahre 2014 keine weitere Reaktion; namentlich wurde der Entscheid nicht angefochten. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner habe offensichtlich zunächst den zivilrechtlichen Weg verfolgt und überdies selbst eine Glasabsturzsicherung auf seiner Terrasse erstellt (angefochtener Entscheid, S. 5).