2020, Rz. 849 ff.). Feststellungsverfügungen haben, gleich wie Gestal- tungs- und Leistungsverfügungen, stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen zum Gegenstand (vgl. BGE 131 II 13, Erw. 2.2). Im Dispositiv des Protokollauszugs vom 30. Juni 2014 ("Entscheid") wurde der Rechtsvertreter des Rechtsvorgängers der Beschwerdegegner ersucht, von den (in den Erwägungen des Protokollauszugs) gemachten Ausführungen Kenntnis zu nehmen und festgehalten, der Gemeinderat sehe keine Veranlassung hier aktiv zu werden und ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, geschweige denn eine Baueinstellung zu verfügen (Vorakten, act. 20 [Beilage 4]).