Die Beschwerdegegner behaupten, beim Protokollauszug vom 30. Juni 2014 habe es sich nicht um einen förmlichen Entscheid gehandelt. Der Protokollauszug ist – wie bei Entscheiden bzw. Verfügungen üblich – in "Sachverhalt", "Erwägungen" und "Entscheid" gegliedert. Nach der Rechtsprechung gelten als Verfügungen autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II 38, Erw. 4.3; ferner: TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.