2.3. Umstritten ist die von der Beschwerdeführerin erstellte Absturzsicherung/ Sichtschutzwand, zu welcher die Bauarbeiten bereits im Jahre 2014 begannen (Grüne Pfosten) und welche auch Thema des Entscheids des Gemeinderats vom 30. Juni 2014 war. Der Gemeinderat hielt damals gegenüber dem anwaltlich vertretenen Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner fest, das betreffende Bauvorhaben sei nicht baubewilligungspflichtig (vgl. Vorakten, act. 20 [Beilage 4]). Die Beschwerdegegner behaupten, beim Protokollauszug vom 30. Juni 2014 habe es sich nicht um einen förmlichen Entscheid gehandelt.