Andernfalls steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ihren ersten Entscheid in Wiedererwägung ziehen will oder nicht. Tritt sie auf das Wiedererwägungsgesuch ein und nimmt damit eine materielle Neubeurteilung vor, eröffnet sie mit ihrem Entscheid erneut den ordentlichen Rechtsmittelweg (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG; 1998, N. 50 zu § 45).