Angesichts dieser völlig neuen Situation habe sich eine Wiedererwägung förmlich aufgedrängt. Auch treffe nicht zu, dass vor erster Instanz kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt worden sei (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 7 ff.). 2.1.4. Der Gemeinderat hält an seinem Entscheid vom 14. September 2020 vollumfänglich fest (Beschwerdeantwort Gemeinderat). 2.2. Gemäss § 39 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: Im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur -8-