2.1.3. Die Beschwerdegegner erachten die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Bei der "behördlichen Aktivität" vom 30. Juni 2014 habe es sich nicht um einen förmlichen Entscheid gehandelt. Von einer res iudicata könne deshalb nicht gesprochen werden. Erst mit dem vorliegenden Beschluss vom 14. September 2020 liege ein rechtsstaatlich korrekter und vollständiger Rechtsakt vor, mit Rechtsmittelbelehrung. Abgesehen davon, habe sich überhaupt erst mit der Fortsetzung und Fertigstellung der grünen Stahlblechwand das Ausmass, die Beeinträchtigung und die Immissionsträchtigkeit für die Beschwerdegegner und die Nachbarn gezeigt.