Mit dem Entscheid seien vielmehr gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid vom 30. Juni 2014 die superprovisorischen und vorsorglichen Begehren (Ziffer 2.1 und 2.2) abgewiesen worden, nachdem festgestellt worden sei, dass sich die Verhältnisse in der Ausgestaltung der Absturzsicherung nicht verändert hätten. Hinzu komme, dass es sich beim erstinstanzlichen Verfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren gehandelt habe, die Beschwerdeführerin hätte eine res iudicata deshalb gar nicht geltend machen können. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Gemeinderat habe sich wiedererwägungsweise auf das Gesuch der Beschwerdegegner eingelassen, sei falsch (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.;