2.1.2. Die Beschwerdeführerin teilt diese Ansicht nicht. Unter dem Titel "res iudicata" bringt sich vor, beim Entscheid vom 14. September 2020 habe es sich nicht um einen Wiedererwägungsentscheid gehandelt. Mit dem Entscheid seien vielmehr gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid vom 30. Juni 2014 die superprovisorischen und vorsorglichen Begehren (Ziffer 2.1 und 2.2) abgewiesen worden, nachdem festgestellt worden sei, dass sich die Verhältnisse in der Ausgestaltung der Absturzsicherung nicht verändert hätten.