Der Gemeinderat habe sich darauf jedoch eingelassen, indem er auf den Antrag zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens eingetreten sei, diesen wiedererwägungsweise geprüft und nach einlässlicher Beurteilung abgewiesen habe. In den Erwägungen habe er zudem explizit ausgeführt, der Gesuchsteller solle den Beschluss anfechten können, weshalb der Beschluss (entgegen der kommunalen Praxis) eine Rechtsmittelbelehrung erhalte. Damit habe der Gemeinderat den Rechtsmittelweg für die Beschwerdeführer willentlich -7-