2. 2.1. 2.1.1. Umstritten ist zunächst, ob der Entscheid des Gemeinderats vom 14. September 2020 überhaupt anfechtbar war. Die Vorinstanz bejahte dies. Im konkreten Fall hätten die Beschwerdeführer zwar mit ähnlich lautenden Anträgen wie bereits G. im Jahre 2014 interveniert. Der Gemeinderat habe sich darauf jedoch eingelassen, indem er auf den Antrag zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens eingetreten sei, diesen wiedererwägungsweise geprüft und nach einlässlicher Beurteilung abgewiesen habe.