1. Gestützt auf die baupolizeiliche Würdigung der Ausführung der Einfriedigung ergibt sich für den Gemeinderat mit der dargelegten Messweise eine massgebliche Höhe von 1.08 m. Gestützt auf § 49 Abs. 2 lit. a BauV sind Einfriedigungen bis 1.20 m Höhe nicht bewilligungspflichtig. Gestützt darauf werden die Begehren gemäss Ziffer 1, […] abgelehnt. Der Gemeinderat erachtet diese Einfriedigung nicht als bewilligungspflichtig. […]