Mit Schreiben vom 8. September 2020, noch während der Bauarbeiten, wandten sich die Beschwerdegegner an den Gemeinderat und verlangten die Feststellung, dass das Bauprojekt dieser "Wand" auf der Terrasse der nachträglichen Baubewilligungspflicht unterstehe. Der Gemeinderat entschied am 14. September 2020 (inkl. Rechtsmittelbelehrung) Folgendes: