In den Jahren 2015 bis 2019 erfolgten weitere öffentlich- und zivilrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der betreffenden Baute. Zum einen wurde G. verpflichtet, eine den geltenden Normen entsprechende Absturzsicherung auf seiner Terrasse anzubringen, welche er in der Folge auch erstellte (Glasabschrankung entlang der Aufmauerung). Zum anderen wurde die Beschwerde der zwischenzeitlich neuen Eigentümer und heutigen Beschwerdegegner wegen Besitzesschutz und Nachbarrecht (hinsichtlich der nach wie vor angebrachten grünen Pfosten) am 18. Dezember 2019 vom Bundesgericht abgewiesen.