2014 verlangte G. beim Gemeinderat (nebst der sofortigen Baueinstellung) die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Gleichzeitig wurde ein zivilrechtliches Verfahren beim Bezirksgericht eingeleitet. Am 30. Juni 2014 teilte der Gemeinderat G. (mittels Beschluss, aber ohne Angabe eines Rechtsmittels) mit, er erachte die vorgesehene Einfriedigung/Sichtschutzwand als nicht baubewilligungspflichtig. Die Angelegenheit müsse privatrechtlich gelöst werden.