Gemäss den Vereinbarungen im Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978 ist der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. bbb und Überbauberechtigte verpflichtet, auf seiner Terrasse unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass keine Einblicksmöglichkeit auf den unteren Sitzplatz besteht. Nachdem dieser Vereinbarung jahrelang nachgelebt wurde und sich auf der Terrasse Pflanzentröge befanden, die durchgehend mit dichten, immergrünen Büschen bis 2.5 m Höhe bepflanzt waren, entfernte G. diese und ersetzte sich durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder nur locker bepflanzte Tröge.