Diese Terrasse wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich quasi als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus anzusehen ist (Aufmauerung). Gemäss den Vereinbarungen im Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978 ist der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. bbb und Überbauberechtigte verpflichtet, auf seiner Terrasse unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass keine Einblicksmöglichkeit auf den unteren Sitzplatz besteht.