Die oberliegende (ursprünglich im Eigentum von G. stehende) Parzelle Nr. bbb der heutigen Beschwerdegegner verfügt zu Lasten der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführerin über ein Überbaurecht, wonach das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse dient. Diese Terrasse wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich quasi als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus anzusehen ist (Aufmauerung).