Die Parzellen bbb und aaa befinden sich in Hanglage südöstlich unterhalb der Steigstrasse im Siedlungsgebiet von Q. und sind mit einem Terrassenhaus aus den 1970-er Jahren überbaut. Die oberliegende (ursprünglich im Eigentum von G. stehende) Parzelle Nr. bbb der heutigen Beschwerdegegner verfügt zu Lasten der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführerin über ein Überbaurecht, wonach das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse dient.