2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Vorgeschichte lässt sich im Wesentlichen wie folgt festhalten (siehe zum Ganzen auch angefochtener Entscheid, S. 4 f.):