7. Am 16. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Duplik ein, mit welcher sie an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 1. Juli 2021 festhielt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit. 8. Am 25. Februar 2022 reichten die Beschwerdegegner eine Kostennote ein. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 10. März 2022 Stellung. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und entschieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: