1. Festhalten an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 1. Juli 2021. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit. 6. In der Duplik vom 4. Februar 2022 hielten die Beschwerdegegner am Antwortschluss mit Abweisung der Beschwerde fest, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin.