2. Es seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Entscheids im Umfang von Fr. 1'962.00 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und diese seien zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegner. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.