4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 462.–, insgesamt Fr. 1'962.–, werden zur Hälfte mit Fr. 981.– A. auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 5. A. wird verpflichtet, B. und C. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3000.– zur Hälfte mit Fr. 1'500.– zu ersetzen. 6. Der Gemeinderat Q. wird verpflichtet, B. und C. eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.