2. A. wird verpflichtet, dem Gemeinderat innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids ein nachträgliches Baugesuch für die an der Aussenwand der Liegenschaften E und D angebrachte Absturzsicherung/Sichtschutzwand einzureichen. -3- 3. Für den Fall, dass die Anordnung in Ziffer 2, vorstehend, nicht fristgerecht vollzogen wird, wird die Ersatzvornahme nach § 76 VPRG auf Kosten der Pflichtigen A. angedroht. Der Vollzug ist Sache des Gemeinderats.