1. Gestützt auf die baupolizeiliche Würdigung der Ausführung der Einfriedung ergibt sich für den Gemeinderat mit der dargelegten Messweise eine massgebliche Höhe von 1.08 m. Gestützt auf § 49 Abs. 2 lit. a) BauV sind Einfriedigungen bis 1.20 m Höhe nicht bewilligungspflicht. Gestützt darauf werden die Begehren gemäss Ziffer 1, 2.1 und 2.2 abgelehnt. Der Gemeinderat erachtet diese Einfriedigung nicht als bewilligungspflichtig. 2. Auf zivilrechtliche Elemente in diesem Verfahren geht der Gemeinderat mangels Zuständigkeit nicht ein. 3. [Rechtsmittelbelehrung]