A. Anfang September 2020 errichtete A. eine Absturzsicherung/Sichtschutzwand im Terrassenbereich der Liegenschaften E und D, Parzellen Nrn. aaa und bbb, in Q. Mit Eingabe vom 8. September 2020 richteten sich B. und C. an den Gemeinderat Q. und beantragten, es sei festzustellen, dass das Bauvorhaben dieser "Wand" auf der Terrasse E (Parzelle Nr. bbb) der nachträglichen Baubewilligungspflicht zu unterstellen sei, und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Baustopp zu verfügen. Die gestellten Anträge (Feststellung / Unterlassung / Baustopp) seien vom Gemeinderat zudem superprovisorisch anzuordnen. Mit Protokollauszug vom 14. September 2020 entschied der Gemeinderat: