Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.237 / MW / wm (BVURA.20.564) Art. 27 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Leibundgut Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Peter Krebs, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden-Dättwil gegen Beschwerde- B._____ gegner 1.1 Beschwerde- C._____ gegnerin 1.2 beide vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden und Gemeinderat Q._____ Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 4. Juni 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Anfang September 2020 errichtete A. eine Absturzsicherung/Sichtschutz- wand im Terrassenbereich der Liegenschaften E und D, Parzellen Nrn. aaa und bbb, in Q. Mit Eingabe vom 8. September 2020 richteten sich B. und C. an den Gemeinderat Q. und beantragten, es sei festzustellen, dass das Bauvorhaben dieser "Wand" auf der Terrasse E (Parzelle Nr. bbb) der nachträglichen Baubewilligungspflicht zu unterstellen sei, und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Baustopp zu verfügen. Die ge- stellten Anträge (Feststellung / Unterlassung / Baustopp) seien vom Ge- meinderat zudem superprovisorisch anzuordnen. Mit Protokollauszug vom 14. September 2020 entschied der Gemeinderat: 1. Gestützt auf die baupolizeiliche Würdigung der Ausführung der Einfriedung ergibt sich für den Gemeinderat mit der dargelegten Messweise eine massgebliche Höhe von 1.08 m. Gestützt auf § 49 Abs. 2 lit. a) BauV sind Einfriedigungen bis 1.20 m Höhe nicht bewilligungspflicht. Gestützt darauf werden die Begehren gemäss Zif- fer 1, 2.1 und 2.2 abgelehnt. Der Gemeinderat erachtet diese Einfriedigung nicht als bewilligungspflich- tig. 2. Auf zivilrechtliche Elemente in diesem Verfahren geht der Gemeinderat mangels Zuständigkeit nicht ein. 3. [Rechtsmittelbelehrung] B. Gegen diesen Entscheid führten B. und C. Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU). Das BVU, Rechtsabteilung, fällte am 4. Juni 2021 folgenden Entscheid: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats Q. vom 14. September 2020 aufgehoben und das Verfahren zur Durchfüh- rung eines nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat zurückgewiesen. 2. A. wird verpflichtet, dem Gemeinderat innert 60 Tagen ab Rechtskraft die- ses Entscheids ein nachträgliches Baugesuch für die an der Aussenwand der Liegenschaften E und D angebrachte Absturzsiche- rung/Sichtschutzwand einzureichen. -3- 3. Für den Fall, dass die Anordnung in Ziffer 2, vorstehend, nicht fristgerecht vollzogen wird, wird die Ersatzvornahme nach § 76 VPRG auf Kosten der Pflichtigen A. angedroht. Der Vollzug ist Sache des Gemeinderats. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 462.–, ins- gesamt Fr. 1'962.–, werden zur Hälfte mit Fr. 981.– A. auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 5. A. wird verpflichtet, B. und C. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3000.– zur Hälfte mit Fr. 1'500.– zu ersetzen. 6. Der Gemeinderat Q. wird verpflichtet, B. und C. eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. C. 1. Gegen den am 5. Juni 2021 zugestellten Entscheid des BVU erhob A. am 1. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei wie folgt zu entscheiden: "1. Auf die Beschwerde vom 19. Oktober 2020 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid des Gemeinderates Q. zu bestätigten." 2. Es seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Entscheids im Um- fang von Fr. 1'962.00 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und diese seien zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Be- schwerdegegner. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Au- gust 2021 die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 stellten B. und C. folgende Anträge: -4- Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin 4. Mit Eingabe vom 6. September 2021 (Postaufgabe: 10. September 2021) beantragte der Gemeinderat Q., der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde sei vollumfänglich stattzugeben und der Entscheid des BVU, Rechtsabtei- lung, sei aufzuheben bzw. der Entscheid des Gemeinderats Q. zu bestäti- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Mit Replik vom 24. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin: 1. Festhalten an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 1. Juli 2021. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit. 6. In der Duplik vom 4. Februar 2022 hielten die Beschwerdegegner am Ant- wortschluss mit Abweisung der Beschwerde fest, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin. 7. Am 16. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Duplik ein, mit welcher sie an den Rechtsbegehren gemäss Be- schwerde vom 1. Juli 2021 festhielt, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit. 8. Am 25. Februar 2022 reichten die Beschwerdegegner eine Kostennote ein. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 10. März 2022 Stellung. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und ent- schieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der ange- fochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsge- richt ist somit zuständig. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Vorgeschichte lässt sich im Wesentlichen wie folgt festhalten (siehe zum Ganzen auch angefochtener Entscheid, S. 4 f.): Die Parzellen bbb und aaa befinden sich in Hanglage südöstlich unterhalb der Steigstrasse im Siedlungsgebiet von Q. und sind mit einem Terrassen- haus aus den 1970-er Jahren überbaut. Die oberliegende (ursprünglich im Eigentum von G. stehende) Parzelle Nr. bbb der heutigen Beschwerde- gegner verfügt zu Lasten der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführerin über ein Überbaurecht, wonach das Dach des unterliegenden Wohnhau- ses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse dient. Diese Terrasse wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich quasi als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus anzusehen ist (Aufmauerung). Gemäss den Vereinbarungen im Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978 ist der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. bbb und Überbauberechtigte ver- pflichtet, auf seiner Terrasse unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass keine Einblicksmöglichkeit auf den unteren Sitzplatz besteht. Nach- dem dieser Vereinbarung jahrelang nachgelebt wurde und sich auf der Terrasse Pflanzentröge befanden, die durchgehend mit dichten, immergrü- nen Büschen bis 2.5 m Höhe bepflanzt waren, entfernte G. diese und er- setzte sich durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder nur locker be- pflanzte Tröge. Damit fehlte seither sowohl Sicht- als auch Absturzschutz. In der ersten Hälfte 2014 liess die Beschwerdeführerin in der Absicht, selbst ein Geländer und einen Sichtschutz zu erstellen, an der Aussen- wand ihres Wohngeschosses grüne Pfosten montieren, die fortan ca. 1 m über den Boden der obenliegenden Terrasse hinausragten. Am 24. Juni -6- 2014 verlangte G. beim Gemeinderat (nebst der sofortigen Baueinstellung) die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Gleichzeitig wurde ein zivilrechtliches Verfahren beim Bezirksgericht ein- geleitet. Am 30. Juni 2014 teilte der Gemeinderat G. (mittels Beschluss, aber ohne Angabe eines Rechtsmittels) mit, er erachte die vorgesehene Einfriedigung/Sichtschutzwand als nicht baubewilligungspflichtig. Die An- gelegenheit müsse privatrechtlich gelöst werden. In den Jahren 2015 bis 2019 erfolgten weitere öffentlich- und zivilrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der betreffenden Baute. Zum einen wurde G. verpflichtet, eine den geltenden Normen entsprechende Absturz- sicherung auf seiner Terrasse anzubringen, welche er in der Folge auch erstellte (Glasabschrankung entlang der Aufmauerung). Zum anderen wurde die Beschwerde der zwischenzeitlich neuen Eigentümer und heuti- gen Beschwerdegegner wegen Besitzesschutz und Nachbarrecht (hin- sichtlich der nach wie vor angebrachten grünen Pfosten) am 18. Dezember 2019 vom Bundesgericht abgewiesen. Anfang September 2020 nahm die Beschwerdeführerin die Arbeiten an der beabsichtigten Absturzsicherung/Sichtschutzwand wieder auf, indem sie die nach wie vor bestehenden Pfosten nunmehr mittels grünen, blickdich- ten, rund 80 cm hohen Stahlblechwänden verkleidete und darüber, nach einem lichten Zwischenraum, einen Handlauf anbrachte. Mit Schreiben vom 8. September 2020, noch während der Bauarbeiten, wandten sich die Beschwerdegegner an den Gemeinderat und verlangten die Feststellung, dass das Bauprojekt dieser "Wand" auf der Terrasse der nachträglichen Baubewilligungspflicht unterstehe. Der Gemeinderat entschied am 14. September 2020 (inkl. Rechtsmittelbelehrung) Folgendes: 1. Gestützt auf die baupolizeiliche Würdigung der Ausführung der Einfriedigung ergibt sich für den Gemeinderat mit der dargelegten Messweise eine massge- bliche Höhe von 1.08 m. Gestützt auf § 49 Abs. 2 lit. a BauV sind Einfriedigun- gen bis 1.20 m Höhe nicht bewilligungspflichtig. Gestützt darauf werden die Be- gehren gemäss Ziffer 1, […] abgelehnt. Der Gemeinderat erachtet diese Einfriedigung nicht als bewilligungspflichtig. […] 2. 2.1. 2.1.1. Umstritten ist zunächst, ob der Entscheid des Gemeinderats vom 14. Sep- tember 2020 überhaupt anfechtbar war. Die Vorinstanz bejahte dies. Im konkreten Fall hätten die Beschwerdeführer zwar mit ähnlich lautenden An- trägen wie bereits G. im Jahre 2014 interveniert. Der Gemeinderat habe sich darauf jedoch eingelassen, indem er auf den Antrag zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens eingetreten sei, diesen wiedererwä- gungsweise geprüft und nach einlässlicher Beurteilung abgewiesen habe. In den Erwägungen habe er zudem explizit ausgeführt, der Gesuchsteller solle den Beschluss anfechten können, weshalb der Beschluss (entgegen der kommunalen Praxis) eine Rechtsmittelbelehrung erhalte. Damit habe der Gemeinderat den Rechtsmittelweg für die Beschwerdeführer willentlich -7- und bewusst geöffnet, was zulässig sei. Dass die Behörde am 30. Juni 2014 bereits zum selben Schluss gekommen sei, ändere daran nichts (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.; siehe auch Beschwerdeantwort BVU, S. 1 f.). 2.1.2. Die Beschwerdeführerin teilt diese Ansicht nicht. Unter dem Titel "res iudi- cata" bringt sich vor, beim Entscheid vom 14. September 2020 habe es sich nicht um einen Wiedererwägungsentscheid gehandelt. Mit dem Entscheid seien vielmehr gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid vom 30. Juni 2014 die superprovisorischen und vorsorglichen Begehren (Ziffer 2.1 und 2.2) abgewiesen worden, nachdem festgestellt worden sei, dass sich die Verhältnisse in der Ausgestaltung der Absturzsicherung nicht verändert hätten. Hinzu komme, dass es sich beim erstinstanzlichen Verfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren gehandelt habe, die Beschwerdefüh- rerin hätte eine res iudicata deshalb gar nicht geltend machen können. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Gemeinderat habe sich wiedererwä- gungsweise auf das Gesuch der Beschwerdegegner eingelassen, sei falsch (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.; Replik, S. 3 ff.). 2.1.3. Die Beschwerdegegner erachten die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Bei der "behördlichen Aktivität" vom 30. Juni 2014 habe es sich nicht um einen förmlichen Entscheid gehandelt. Von einer res iudi- cata könne deshalb nicht gesprochen werden. Erst mit dem vorliegenden Beschluss vom 14. September 2020 liege ein rechtsstaatlich korrekter und vollständiger Rechtsakt vor, mit Rechtsmittelbelehrung. Abgesehen davon, habe sich überhaupt erst mit der Fortsetzung und Fertigstellung der grünen Stahlblechwand das Ausmass, die Beeinträchtigung und die Immissions- trächtigkeit für die Beschwerdegegner und die Nachbarn gezeigt. Es könne deshalb sehr wohl von einer bahnbrechenden Veränderung der Situation vom Juni 2014 (Zustand mit ein paar Pfosten) zum September 2020 (Er- stellung der illegalen und rechtswidrigen Stahlblechwand) gesprochen wer- den. Angesichts dieser völlig neuen Situation habe sich eine Wiedererwä- gung förmlich aufgedrängt. Auch treffe nicht zu, dass vor erster Instanz kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt worden sei (vgl. Beschwerde- antwort Beschwerdegegner, S. 7 ff.). 2.1.4. Der Gemeinderat hält an seinem Entscheid vom 14. September 2020 voll- umfänglich fest (Beschwerdeantwort Gemeinderat). 2.2. Gemäss § 39 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zustän- dige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: Im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur -8- noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz (Abs. 1). Liegt ein Rechts- mittelentscheid vor, ist die Wiedererwägung nur zulässig, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat (Abs. 2). Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht lediglich dann, wenn neue, nach dem Erlass der ersten Verfügung oder des ersten Entscheids entstan- dene Umstände angeführt werden, sodass ein vollständig neues Gesuch vorliegt. Andernfalls steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ihren ersten Entscheid in Wiedererwägung ziehen will oder nicht. Tritt sie auf das Wiedererwägungsgesuch ein und nimmt damit eine materielle Neu- beurteilung vor, eröffnet sie mit ihrem Entscheid erneut den ordentlichen Rechtsmittelweg (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG; 1998, N. 50 zu § 45). 2.3. Umstritten ist die von der Beschwerdeführerin erstellte Absturzsicherung/ Sichtschutzwand, zu welcher die Bauarbeiten bereits im Jahre 2014 began- nen (Grüne Pfosten) und welche auch Thema des Entscheids des Gemein- derats vom 30. Juni 2014 war. Der Gemeinderat hielt damals gegenüber dem anwaltlich vertretenen Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner fest, das betreffende Bauvorhaben sei nicht baubewilligungspflichtig (vgl. Vorak- ten, act. 20 [Beilage 4]). Die Beschwerdegegner behaupten, beim Proto- kollauszug vom 30. Juni 2014 habe es sich nicht um einen förmlichen Ent- scheid gehandelt. Der Protokollauszug ist – wie bei Entscheiden bzw. Ver- fügungen üblich – in "Sachverhalt", "Erwägungen" und "Entscheid" geglie- dert. Nach der Rechtsprechung gelten als Verfügungen autoritative, einsei- tige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie ver- bindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II 38, Erw. 4.3; ferner: TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 849 ff.). Feststellungsverfügungen haben, gleich wie Gestal- tungs- und Leistungsverfügungen, stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen zum Gegenstand (vgl. BGE 131 II 13, Erw. 2.2). Im Dispositiv des Protokollauszugs vom 30. Juni 2014 ("Ent- scheid") wurde der Rechtsvertreter des Rechtsvorgängers der Beschwer- degegner ersucht, von den (in den Erwägungen des Protokollauszugs) ge- machten Ausführungen Kenntnis zu nehmen und festgehalten, der Ge- meinderat sehe keine Veranlassung hier aktiv zu werden und ein Baube- willigungsverfahren einzuleiten, geschweige denn eine Baueinstellung zu verfügen (Vorakten, act. 20 [Beilage 4]). In den "Erwägungen" hatte der Gemeinderat die Baubewilligungspflicht für das Anbringen einer Absturzsi- cherung/Sichtschutz eingehend geprüft und verneint. Damit sind die Anfor- derungen an eine Verfügung bzw. einen Entscheid erfüllt. Dass dem Pro- tokollauszug (fälschlicherweise) keine Rechtsmittelbelehrung angefügt -9- war, ändert daran nichts. Auf den Protokollauszug vom 30. Juni 2014 hin erfolgte seitens des anwaltlich vertretenen Rechtsvorgängers der Be- schwerdegegner im Jahre 2014 keine weitere Reaktion; namentlich wurde der Entscheid nicht angefochten. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner habe offensichtlich zunächst den zivilrechtlichen Weg verfolgt und überdies selbst eine Glasabsturzsi- cherung auf seiner Terrasse erstellt (angefochtener Entscheid, S. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin die Arbeiten betreffend Absturzsiche- rung/Sichtschutzwand im Jahre 2020 wiederaufnahm bzw. fertigstellte und sich die Baute nun in ihrem ganzen Ausmass zeigte, intervenierten die Be- schwerdegegner am 8. September 2020 beim Gemeinderat mit ähnlichen Begehren wie ihr Rechtsvorgänger im Jahre 2014. Auch sie zielten darauf ab, dass das Bauvorhaben der Baubewilligungspflicht unterstellt wird, wo- bei sie zudem vorsorgliche Massnahmen beantragten (siehe Vorakten, act. 1 ff., 106). Die Gemeindebehörden nahmen das Gesuch der Be- schwerdegegner an die Hand und klärten den Sachverhalt am 11. Septem- ber 2020 auch vor Ort ab. Mit Beschluss vom 14. September 2020 beur- teilte der Gemeinderat sodann (unter Bezugnahme auf die festgestellten Masse, die Messweise sowie § 49 Abs. 2 lit. a BauV und Anhang 1, Zif- fer 1.1 zur BauV) eingehend die Frage, ob das Vorhaben der Baubewilli- gungspflicht untersteht oder nicht. Er gelangte dabei zum Ergebnis, dass das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig sei. Auf das sinngemäss ge- stellte Wiedererwägungsgesuch trat er mit anderen Worten ein und wies das Gesuch (nach materieller Beurteilung) ab (Vorakten, act. 2, 4). Wäre er auf das Gesuch der Beschwerdegegner nicht eingetreten, so hätte der Entscheid nicht in einer Abweisung gemündet, sondern mit einem Nichtein- treten. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, mit dem Entscheid seien gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid vom 30. Juni 2014 lediglich die superprovisorischen und vorsorglichen Begehren (Ziffer 2.1 und 2.2) abge- wiesen worden, nachdem festgestellt worden sei, dass sich die Verhält- nisse in der Ausgestaltung der Absturzsicherung nicht verändert hätten, trifft dies nicht zu. Gemäss Dispositiv lehnte der Gemeinderat nicht nur die Begehren gemäss Ziffer 2.1 und 2.2, sondern ausdrücklich auch das "Be- gehren gemäss Ziffer 1" (d.h. die beantragte Unterstellung unter die Bau- bewilligungspflicht) ab (vgl. Vorakten, act. 1, 4). Abgesehen davon hielt der Gemeinderat in den Erwägungen explizit fest: "Damit dem Gesuchsteller seine rechtlichen Möglichkeiten nicht verwehrt bleiben, gegen die baupoli- zeiliche Beurteilung des Gemeinderates vorzugehen, wird diesem Ent- scheid eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Sofern die Baubewilligungs- pflicht wider Erwarten von einer nächsten Instanz bejaht würde, müsste ein Baugesuch eingereicht werden. Die Bewilligungsfähigkeit wäre dann zu prüfen und der Gesuchsteller erhielte auf diesem Weg die Möglichkeit zu einer Einwendung." (Vorakten, act. 4). - 10 - Die Vorinstanz gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass der Gemeinde- rat mit der (erneuten) Prüfung der Baubewilligungspflicht und seinem (Wie- dererwägungs-)Entscheid den Rechtsweg für die Beschwerdeführer be- wusst und gewollt geöffnet hat. Letzteres war im Übrigen zulässig, da es grundsätzlich im Ermessen der erstinstanzlich zuständigen Behörde liegt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und eine materielle (Neu-)Be- urteilung vorzunehmen (vgl. § 39 Abs. 1 VRPG; angefochtener Entscheid, S. 6; oben Erw. II/2.2). Daran ändert auch nichts, dass der Gemeinderat bei der (erneuten) materiellen Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben bau- bewilligungspflichtig ist oder nicht, letztlich zum selben Ergebnis gelangte wie im Entscheid vom 30. Juni 2014. Dass die Vorinstanz auf die gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 14. September 2020 erhobene Be- schwerde der Beschwerdegegner eingetreten ist und die Frage, ob die Ab- sturzsicherung/Sichtschutzwand baubewilligungspflichtig ist, materiell be- urteilt hat, war somit richtig. 3. 3.1. 3.1.1. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die von der Beschwerdeführerin er- stellte Absturzsicherung/Sichtschutzwand baubewilligungspflichtig ist. Die Vorinstanz erörterte, es handle sich klarerweise um eine Baute, welche künstlich hergestellt, auf Dauer angelegt und durch ihre feste Installation am bestehenden Wohnhaus nicht nur mit diesem verbunden werde, son- dern auch in Beziehung zum Erdboden stehe. Aufgrund der massiven Bau- weise und Ausdehnung, der Farbe und prominenten Anordnung rund um die Terrasse sei sie geeignet, den umgebenden Raum zu beeinflussen. Sie falle, weithin gut sichtbar, sofort ins Auge und führe zu einer wahrnehmba- ren Veränderung der südwestlichen Aussenfassade des Hauses. Entspre- chend habe die Baute nicht unwesentliche Auswirkungen auf dessen äusseres Erscheinungsbild und generiere Folgen für das Umgelände, das Ortsbild und im nachbarschaftlichen Verhältnis. Vor diesem Hintergrund bestünden beachtenswerte öffentliche und private Interessen an der Ein- haltung der gesetzlichen Nutzungs- und Bauvorschriften, weshalb sich eine Überprüfung des Bauprojekts im Rahmen eines ordentlichen Baubewilli- gungsverfahrens durchaus rechtfertigte. Die Baubewilligungspflicht sei deshalb zu bejahen (angefochtener Entscheid, S. 8; vgl. auch Beschwer- deantwort BVU, S. 2). 3.1.2. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass es sich bei der Absturzsiche- rung/Sichtschutzwand um eine baubewilligungspflichtige Vorkehr handle. Aufgrund der abgewinkelten Konstruktion (drei 90°-Winkel) könne nicht von einer 18 m langen "Fläche" die Rede sein. Aus südwestlicher Sicht sei die Absturzsicherung nicht erkennbar, geschweige denn falle sie sofort ins Auge. Für die Beschwerdegegner wäre die Absturzsicherung mit unter - 11 - 80 cm hohen Sichtschutztafeln überhaupt nicht sichtbar, hätten sie für eine Bepflanzung gemäss Dienstbarkeitsvertrag gesorgt. Aufgrund des wider- rechtlichen Entfernens der Bepflanzung sei es rechtmissbräuchlich, heute eine Veränderung im "nachbarschaftlichen Verhältnis" geltend zu machen. Hinzu komme, dass die Gemeinderäte allesamt in der unmittelbaren Nähe wohnten und das Ortsbild kennen würden. Dass die Vorinstanz von den Erkenntnissen der ortskundigen Erstinstanz abweiche, ohne einen Augen- schein vorgenommen zu haben, sei nicht zulässig. Die Absturzsicherung habe keinerlei Auswirkungen auf das äussere Erscheinungsbild (und er- hebliche schon gar nicht). Der Sichtschutz bzw. die Absturzsicherung füge sich harmonisch in die Umgebung und das Gesamtbild der Gebäude ein (vgl. Beschwerde, S. 7 ff., ferner: Replik, S. 14 ff.). 3.1.3. Die Beschwerdegegner sind mit der Vorinstanz der Ansicht, dass die Ab- sturzsicherung/Sichtschutzwand baubewilligungspflichtig ist. Die grüne Stahlblechwand sei ein baurechtlich erheblicher Tatbestand, welcher un- übersehbare räumliche Bedeutung habe. Die Aussenansicht des Gesamt- gebäudes werde massiv beeinflusst, beeinträchtigt und verschandelt. Mit der Stahlblechwand erhöhe sich die Fassadenhöhe. Eine Einwilligung der Beschwerdegegner liege ebenfalls nicht vor, womit eine vertragliche Ver- einbarung (im Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978) verletzt werde; auch daraus sei ersichtlich, dass die Stahlblechwand einer Baubewilligung bedurft hätte. Die grüne Stahlblechwand führe zu Schaden und unerhörten Einbussen an Lebens- und Wohnqualität auf der Terrasse der Beschwer- degegner (optische/ästhetische Verschandelung, Einschränkung der Aus- sicht, Einschränkung von Sonnenlicht, Schattenwurf, Beschädigung der Aussenhaut der Terrasse). Auch passe die grüne Stahlblechwand in dieser Höhe nicht ins Ortsbild des Quartiers (vgl. zum Ganzen: Beschwerdeant- wort Beschwerdegegner, S. 12 ff.; ferner: Duplik). 3.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind künstlich geschaf- fene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsord- nung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich ver- ändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist dabei die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängi- gen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde - 12 - ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor sei- ner Ausführung, auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nut- zungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vor- gänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Hingegen können sie nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewil- ligung bedarf (vgl. BGE 113 Ib 314, Erw. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_131/2018 vom 27. August 2018, Erw. 3.2, 1C_161/2017 vom 4. Sep- tember 2017, Erw. 3.3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.160 vom 11. November 2019, Erw. II/3.2). Nach kantonalem Recht gelten im Wesentlichen die gleichen Anforderun- gen wie nach Art. 22 RPG. So bestimmt § 59 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100), dass alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Bau- polizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden der Bewilligung durch den Gemeinderat be- dürfen (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_395/2015 vom 7. Dezember 2015, Erw. 3.1.1 mit Hinweis auf § 49 BauV). § 49 BauV regelt jene Fälle, welche baubewilligungsfrei sind. So sind gemäss § 49 Abs. 2 lit. a BauV – auf welche Bestimmung der Gemeinderat abstellte – z.B. in den Bauzonen (unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen) – Einfriedungen bis zu 1.20 m baubewilligungsfrei. 3.3. Gestützt auf die Akten lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass die Beschwerdeführerin auf der gesamten Länge (von ca. 18 m) rund um die Terrasse der Beschwerdegegner (welche sich auf dem Dach des Wohn- hauses der Beschwerdeführerin befindet), von unten her im Jahre 2014 zu- nächst an der Aussenwand grüne Stahlpfosten montierte und die Terrasse hernach im Jahre 2020 über diese Pfosten mit einer durchgehenden grü- nen, rund 80 cm hohen, blickdichten Stahl-/Blechverkleidung einfasste; über dieser Einfassung wurde – nach einem lichten Zwischenraum von ca. 20 cm – ein wiederum grüner Handlauf angebracht, welcher an den er- wähnten Stahlpfosten befestigt ist. Von der Terrasse der Beschwerdegeg- ner aus gesehen ragt die Baute gut 1 m in deren gesamten Blickbereich, wobei über deren tatsächliche Höhe bzw. von wo sie zu messen ist, noch nichts ausgesagt ist (angefochtener Entscheid, S. 8; siehe u.a. auch Vorak- ten, act. 2 f., 20 [namentlich Beilagen 2 und 12], 59 [Beilagen 4, 8 f.]). Die erstellte Absturzsicherung/Sichtschutzwand ist fraglos eine Baute ge- mäss Art. 22 RPG bzw. § 59 BauG, d.h. eine künstlich hergestellte und auf - 13 - Dauer angelegte Einrichtung, die am bestehenden Gebäude fest installiert ist. Die massive und geschlossene Bauweise, die gewählte Farbe (grün), die Anordnung bzw. Lage und die umfassende Ausdehnung der Absturzsi- cherung/Sichtschutzwand auf dem Gebäude rund um die Terrasse der Be- schwerdegegner führen zudem zu einer ins Auge fallenden Veränderung der südwestlichen Hausfassade und des äusseren Erscheinungsbilds (siehe z.B. Fotos, in: Vorakten, act. 59 [Beilagen 4 und 8 f.], 89 [Sammel- beilagen 1 und 2]). Der Schluss der Vorinstanz, dass die Baute nicht unwe- sentliche Auswirkungen auf das äussere Erscheinungsbild habe und Fol- gen generiere für das Umgelände, das Ortsbild und im nachbarschaftlichen Verhältnis (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8), erscheint richtig. Zum nachbarschaftlichen Verhältnis gehören u.a. auch die Auswirkungen der Baute auf die Terrasse (der Nachbarn), welche von der Absturzsiche- rung/Sichtschutzwand eingefasst bzw. "ummantelt" wird (siehe dazu z.B. Fotos, in: Vorakten, act. 2, 20 [Beilage 2]). Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Absturzsicherung/Sichtschutzwand mit der Vorinstanz als erheblich genug einzustufen, damit nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Nachbarn an einer vorgängi- gen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht wurde von der Vorinstanz deshalb zu Recht bejaht. 3.4. Soweit der Gemeinderat die Absturzsicherung/Sichtschutzwand als baube- willigungsfreie Einfriedung gemäss § 49 Abs. 2 lit. a BauV betrachtete (vgl. Vorakten, act. 2 ff.), kann ihm im Übrigen nicht gefolgt werden. Die bauliche Vorkehr schliesst nicht das Grundstück nach aussen ab und befindet sich auch nicht direkt auf dem Terrain, wie dies bei Einfriedungen üblicherweise der Fall ist. Das Konstrukt wurde oben auf bzw. am Gebäude installiert, wo es in den "Luftraum" ragt und sich als geschlossene Terrassenbrüstung bzw. geschlossenes Terrassengeländer mit Handlauf präsentiert. Von ei- ner (baubewilligungsfreien) Einfriedung im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. a BauV lässt sich nicht sprechen. 4. Soweit die Beschwerdeführer den Beizug verschiedener Gerichts- und Baubewilligungsakten verlangen (vgl. Replik, S. 9, 16), kann darauf in anti- zipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da davon keine neuen ent- scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). Ebenso kann auf anderweitige Beweisab- nahmen verzichtet werden. Der Fall lässt sich gestützt auf die Akten, wel- che u.a. zahlreiche Fotos enthalten, schlüssig beurteilen. - 14 - 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin, zumal der Vorinstanz kein Grund ge- mäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen werden kann. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (§ 32 Abs. 2 VPRG im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Da die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner obsiegen, haben sie An- spruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Diese sind ihnen von der Beschwerdeführerin und vom Gemeinderat (Parteistel- lung gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG) je zur Hälfte zu ersetzen. 2.2. Die Beschwerdegegner reichten am 25. Februar 2022 eine Kostennote ein, mit der sie ein Anwaltshonorar von Fr. 6'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend machten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das geltend ge- machte Honorar müsste auf höchstens Fr. 3'250.00 (inkl. MWSt) reduziert werden (Eingabe Beschwerdeführerin vom 10. März 2022). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Die Entschädigung in Verwaltungssa- chen ist in §§ 8a ff. AnwT geregelt. Vorliegend ging es einzig um die Frage, ob ein Baugesuch erforderlich ist. Ein Streitwert lässt sich nicht greifbar ermitteln. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten gemäss § 8a Abs. 3 AnwT die §§ 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT sinngemäss. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, wobei sie nach dem - 15 - mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzulegen ist. Angesichts der eher geringen Be- deutung, der mittleren Schwierigkeit sowie des überdurchschnittlichen Auf- wands des Anwalts der Beschwerdegegner erscheint eine Grundentschä- digung von Fr. 4'500.00 sachgerecht. Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift (Duplik) (§ 6 Abs. 3 AnwT) heben sich auf. Zu berücksichti- gen ist schliesslich ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 30 %, da der Rechtsvertreter die Beschwerdegegner bereits vor Vorinstanz vertreten hat (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 3'150.00. Unter Berück- sichtigung der Auslagen sowie die Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamt- betrag von Fr. 3'700.00. Das von den Beschwerdegegnern mit Kostennote vom 25. Februar 2022 geltend gemachte Honorar von Fr. 6'500.00 erweist sich damit als nicht haltbar. Es ist auf Fr. 3'700.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 390.00, gesamthaft Fr. 2'390.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin und der Gemeinderat Q. werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikos- ten in Höhe von Fr. 3'700.00 je zur Hälfte, d.h. zu je Fr. 1'850.00, zu erset- zen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Beschwerdegegner (Vertreter) den Gemeinderat Q. das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat - 16 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber. Winkler Wildi