III. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 aOHG; Art. 30 Abs. 1 OHG), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 21 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales, KSD (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Justiz Mitteilung an: den Regierungsrat