5. Insgesamt ergibt sich, dass eine wirtschaftliche Benachteiligung des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen Arbeitnehmenden nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist. Es steht daher nicht fest, dass sein wirtschaftliches Fortkommen erschwert wäre. Entsprechend liegt kein nach Opferhilfegesetz zu ersetzender (Erschwerungs-)Schaden vor und die Voraussetzungen für die Zusprechung einer – über den Betrag von Fr. 39'718.55 hinausgehenden – opferhilferechtlichen Entschädigung sind damit nicht gegeben. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich abzuweisen.