Es obliegt wie erwähnt dem Gericht und nicht einer Gutachtensperson, die künftig aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise resultierenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen zu beurteilen. Entsprechend ist nicht erkennbar, welche (neuen) Erkenntnisse ein diesbezüglich einzuholendes Gutachten überhaupt liefern könnte, die im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 420 f., Erw. II/1c).