gungen leisten muss, um seinen Verdienst zu erhalten, ist sein wirtschaftliches Fortkommen entsprechend nicht erschwert. Anlass, in dieser Hinsicht zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2006 vom 19. September 2006, Erw. 2.4.2). Es obliegt wie erwähnt dem Gericht und nicht einer Gutachtensperson, die künftig aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise resultierenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen zu beurteilen.