Erforderlich ist, dass infolgedessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verdienstausfall zu erwarten ist. Da der Beschwerdeführer bisher in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht beeinträchtigt war, sein gesundheitlicher Zustand stabil und nicht anzunehmen ist, dass sich seine Beschwerden künftig noch akzentuieren könnten, ist nicht damit zu rechnen, dass aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen frühere Abnützungs- und Ermüdungserscheinungen resultieren und aufgrund dessen ein Leistungsabfall und damit eine verminderte Erwerbsdauer oder ein Leistungs- oder Lohnabbau drohen könnten.